Was sind die Aufgaben für Sie als Pflegedienst?

Pflegeleistungen nach § 89 SGB XI

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang
  • Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Anreichen der Nahrung
  • Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V

  • Bei ärztlicher Verordung übernehmen wir die medizinische Versorungung wie z. B. Verbandswechsel, Blutzucker und Blutdruck messen oder die Medikamenten- und Insulingabe nach Arztanordnung. Ziele sind hierbei die Sicherung der ärztlichen Behandlung, die Vermeidung von Krankenhausbehandlungen bzw. die Vermeidung stationärer Pflege

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

  • Wir helfen pflegebedürftigen Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei der Krankheitsbewältigung, dem Training im Umgang mit Hilfsmitteln Training von Alltagssituationen im Haushalt sowie der Tagesstrukturierung

Pflegevertretung nach §39 SGB XI

  • Wir bieten eine Pflegevertretung oder Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege an. Dies bedeutet, dass die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson durchgeführt wird, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arzttermin, Familienfeier) verhindert ist. Sie kann für den kompletten Zeitraum (max. 28 Tage pro Jahr), wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig durch uns erfolgen.

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen und Wechseln von Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung

Pflegeberatung nach § 45 SGB XI

  • Angehörige von Pflegebedürftigen haben Anspruch auf Pflegekurse bzw. häusliche Schulungen. Die Angehörigen sollen hierdurch bei der Betreuung und Versorgung von Pflegebedürftigen unterstützt werden. Gerne führen wir diese Schulung bei Ihnen zu Hause, in der vertrauten Atmosphäre und bezugsnah durch. Die Kosten werden in der Regel von den Kassen übernommen.

Pflegekontrollbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

  • Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegbedürftigen müssen alle Pflegenden Angehörigen die Pflegegeld beziehen zweimal im Jahr einen Pflegedienst kommen lassen. Ziel dieser Pflegeeinsätze oder Qualitätssicherungsbesuche ist einerseits die Beratung. Haufig werden in der Praxis Fragen zur Höherstufung, Hilfsmittelbeschaffung, zu Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen. Gerne beraten wir Sie vor Ort

Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Oftmals ist es besonders nachts eine Erleichterung, wenn sich andere um den Pflegebedürftigen kümmern können und Angehörige einen erholsamen Schlaf haben, um dann tagsüber die Betreuung ausgeruht übernehmen zu können.
Werden die pflegerischen Leistungen in der Nachtpflege von einem Pflegedienst übernommen, können die Kosten bei einem anerkannten Pflegegrad mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Leistungen für Privatkunden werden analog dem Katalog der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung angepasst.