Häufig gestellte Fragen

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, ergeben sich oft viele Fragen. Wir haben hier für Sie ein FAQ zusammengestellt, um grundlegende Fragen zu klären.

Was sind die Aufgaben für Sie als Pflegedienst?

Pflegeleistungen nach § 89 SGB XI

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang
  • Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Anreichen der Nahrung
  • Mobilität: Selbstständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V

  • Bei ärztlicher Verordung übernehmen wir die medizinische Versorungung wie z. B. Verbandswechsel, Blutzucker und Blutdruck messen oder die Medikamenten- und Insulingabe nach Arztanordnung. Ziele sind hierbei die Sicherung der ärztlichen Behandlung, die Vermeidung von Krankenhausbehandlungen bzw. die Vermeidung stationärer Pflege

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

  • Wir helfen pflegebedürftigen Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bei der Krankheitsbewältigung, dem Training im Umgang mit Hilfsmitteln Training von Alltagssituationen im Haushalt sowie der Tagesstrukturierung

Pflegevertretung nach §39 SGB XI

  • Wir bieten eine Pflegevertretung oder Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege an. Dies bedeutet, dass die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson durchgeführt wird, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arzttermin, Familienfeier) verhindert ist. Sie kann für den kompletten Zeitraum (max. 28 Tage pro Jahr), wochenweise, tageweise oder stundenweise und vor allem kurzfristig durch uns erfolgen.

Hauswirtschaftliche Versorgung

  • Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen und Wechseln von Kleidung und Wäsche, Beheizen der Wohnung

Pflegeberatung nach § 45 SGB XI

  • Angehörige von Pflegebedürftigen haben Anspruch auf Pflegekurse bzw. häusliche Schulungen. Die Angehörigen sollen hierdurch bei der Betreuung und Versorgung von Pflegebedürftigen unterstützt werden. Gerne führen wir diese Schulung bei Ihnen zu Hause, in der vertrauten Atmosphäre und bezugsnah durch. Die Kosten werden in der Regel von den Kassen übernommen.

Pflegekontrollbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

  • Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegbedürftigen müssen alle Pflegenden Angehörigen die Pflegegeld beziehen zweimal im Jahr einen Pflegedienst kommen lassen. Ziel dieser Pflegeeinsätze oder Qualitätssicherungsbesuche ist einerseits die Beratung. Haufig werden in der Praxis Fragen zur Höherstufung, Hilfsmittelbeschaffung, zu Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen. Gerne beraten wir Sie vor Ort

Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Oftmals ist es besonders nachts eine Erleichterung, wenn sich andere um den Pflegebedürftigen kümmern können und Angehörige einen erholsamen Schlaf haben, um dann tagsüber die Betreuung ausgeruht übernehmen zu können.
Werden die pflegerischen Leistungen in der Nachtpflege von einem Pflegedienst übernommen, können die Kosten bei einem anerkannten Pflegegrad mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Leistungen für Privatkunden werden analog dem Katalog der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung angepasst.

Können Sie mich mit ihren Leistungen versorgen, wie ist ihr Einzugsgebiet?

Hier sehen Sie eine Karte mit dem Einzugsgebiet, dass wir mit unseren Leistungen versorgen können:

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Können Sie mich mit den Dokumenten und der Beantragung unterstützen?

Wir unterstützen sie bei allen Fragen rund um die Pflege und beraten und helfen Ihnen bei den Anträgen an die Pflegekasse, Sozialämtern und Landespflegegeldstellen. Wir stellen unsere Hilfe auf Wunsch bei der Begutachtung und Einstufung durch den MDK zur Verfügung

Muss ich nun die Pflege als Angehöriger selbst bezahlen?

Bei einem persönlichen Besuch vor Ort kann die individuelle Situation eingeschätzt werden und weitere Möglichkeiten der Hilfe besprochen werden. Gerne erstellen wir darauf basierend einen persönlichen Pflegeplan und einen gebührenfreien Kostenvoranschlag, der alle Leistungen aufschlüsselt. Als Vertragspartner der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen rechnen wir direkt mit diesen ab.

  1. Die Krankenversicherung. Die Krankenkasse bezahlt den Pflegedienst, wenn es um Leistungen der häuslichen Krankenpflege geht. Häusliche Krankenpflege wird vom Arzt verordnet. Häusliche Krankenpflege erhalten auch Menschen ohne Pflegegrad zum Beispiel für die Nachsorge nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt oder einfach nur für das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
  2. Die Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung ist zuständig für Menschen mit Pflegegrad 2-5. Sie übernimmt dann die Kosten für den Pflegedienst in Höhe der Maximalleistung je Pflegegrad.
  3. Das Sozialamt. Für Menschen die „Hilfe zur Pflege“ erhalten, ist das Sozialamt zuständig
  4. Selbstzahler. Wenn mehr Leistungen in Anspruch genommen werden als über die Pflegesachleistungen abgedeckt sind, oder wenn Leistungen in Anspruch genommen werden, für welche die Leistungsträger nicht aufkommen.

Was muss ich bei meiner Krankenkasse erledigen?

Pflegebedürftige müssen einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürfigkeit bei Ihrer Pflegekasse stellen. Wenn sich der Pflegebedarf ändert muss ein weiterer Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegeversicherung ist zugleich die Krankenversicherung.


Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zuhause versorgt werden wollen, können „häusliche Pflegehilfe“ als Sachleistung in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass sie einen Pflegedienst mit den notwendigen Hilfeleistungen beauftragen können.

Tabelle Pflegesachleistungen

Pflegebedürftigkeit in PflegegradenPflegesachleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2698 Euro
Pflegegrad 31.298 Euro
Pflegegrad 41.612 Euro
Pflegegrad 51.995 Euro

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld kann auf Antrag gewährt werden.

Tabelle Pflegegeld

Pflegebedürftigkeit in PflegegradenPflegegeld
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

Jede Person mit festgestelltem Pflegegrad kann einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich beanspruchen.
Mit dem Entlastungsbetrag können sich Pflegebedürftige Kosten, die sie für bestimmte Leistungen in der häuslichen Pflege ausgegeben haben, erstatten lassen. Dabei kommen beispielsweise Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder Angebote zur Entlastung im Alltag in Frage.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen d. h. Zuschüsse zum Wohnungsumbau können bei der Pflegekasse bis max. 4.000 Euro beantragt werden.

Antrag für Pflegehilfsmittel um Beschwerden zu lindern, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, kann bei der Pflegekasse gestellt werden.

Seit September 2018 kann man bei der Landespflegegeldstelle München einen Antrag auf Landespflegegeld ab Pflegegrad 2 stellen. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr.

Was ist Pflegebedürftigkeit, wie wird diese definiert und was sind die Voraussetzungen dafür?

Laut Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI) gelten alle Menschen als pflegebedürftig, die nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen benötigen. Wörtlich definiert das Gesetz den seit Januar 2017 geltenden neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 wie folgt:

Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.