Pflegebedürftige müssen einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürfigkeit bei Ihrer Pflegekasse stellen. Wenn sich der Pflegebedarf ändert muss ein weiterer Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegeversicherung ist zugleich die Krankenversicherung.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zuhause versorgt werden wollen, können „häusliche Pflegehilfe“ als Sachleistung in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass sie einen Pflegedienst mit den notwendigen Hilfeleistungen beauftragen können.
Tabelle Pflegesachleistungen
Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden | Pflegesachleistung |
---|---|
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 698 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro |
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld kann auf Antrag gewährt werden.
Tabelle Pflegegeld
Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden | Pflegegeld |
---|---|
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Jede Person mit festgestelltem Pflegegrad kann einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich beanspruchen.
Mit dem Entlastungsbetrag können sich Pflegebedürftige Kosten, die sie für bestimmte Leistungen in der häuslichen Pflege ausgegeben haben, erstatten lassen. Dabei kommen beispielsweise Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder Angebote zur Entlastung im Alltag in Frage.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen d. h. Zuschüsse zum Wohnungsumbau können bei der Pflegekasse bis max. 4.000 Euro beantragt werden.
Antrag für Pflegehilfsmittel um Beschwerden zu lindern, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, kann bei der Pflegekasse gestellt werden.
Seit September 2018 kann man bei der Landespflegegeldstelle München einen Antrag auf Landespflegegeld ab Pflegegrad 2 stellen. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr.