Was muss ich bei meiner Krankenkasse erledigen?

Pflegebedürftige müssen einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürfigkeit bei Ihrer Pflegekasse stellen. Wenn sich der Pflegebedarf ändert muss ein weiterer Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegeversicherung ist zugleich die Krankenversicherung.


Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zuhause versorgt werden wollen, können „häusliche Pflegehilfe“ als Sachleistung in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass sie einen Pflegedienst mit den notwendigen Hilfeleistungen beauftragen können.

Tabelle Pflegesachleistungen

Pflegebedürftigkeit in PflegegradenPflegesachleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2698 Euro
Pflegegrad 31.298 Euro
Pflegegrad 41.612 Euro
Pflegegrad 51.995 Euro

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld kann auf Antrag gewährt werden.

Tabelle Pflegegeld

Pflegebedürftigkeit in PflegegradenPflegegeld
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2316 Euro
Pflegegrad 3545 Euro
Pflegegrad 4728 Euro
Pflegegrad 5901 Euro

Jede Person mit festgestelltem Pflegegrad kann einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich beanspruchen.
Mit dem Entlastungsbetrag können sich Pflegebedürftige Kosten, die sie für bestimmte Leistungen in der häuslichen Pflege ausgegeben haben, erstatten lassen. Dabei kommen beispielsweise Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden oder Angebote zur Entlastung im Alltag in Frage.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen d. h. Zuschüsse zum Wohnungsumbau können bei der Pflegekasse bis max. 4.000 Euro beantragt werden.

Antrag für Pflegehilfsmittel um Beschwerden zu lindern, eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, kann bei der Pflegekasse gestellt werden.

Seit September 2018 kann man bei der Landespflegegeldstelle München einen Antrag auf Landespflegegeld ab Pflegegrad 2 stellen. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr.